WETT-
BEWERBS-
POLITIK

Kartellrecht
wird
justiert.

Was bisher galt, gilt nicht mehr automatisch.

Die Kartellgesetzrevision betrifft Wettbewerbsabreden, Marktmacht, Zusammenschlüsse und die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.

Die Revisionsvorlage wurde seit 2023 beraten und in der Schlussabstimmung am 19. Dezember 2025 angenommen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nicht mehr nur
Compliance.
Sondern System-Entscheidungen.

Die Revision
verändert weniger
einzelne Verbote als
die Prüfmethodik des Kartellrechts.
Wirkungen,
Argumentation und
Dokumentation rücken
in den Vordergrund. 

Wett-
bewerbs-
Abreden

Erheblichkeit ist eine
vorgelagerte Filterfrage.

  • Das Kartellgesetz unterscheidet seit 1995 zwischen erheblichen und unerheblichen Wettbewerbsabreden. In der Praxis wurden bestimmte Abreden – insbesondere Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen – aufgrund ihrer Natur häufig als erheblich behandelt. Die Wettbewerbskommission konnte sich dabei weitgehend auf qualitative Erfahrungswerte stützen, ohne die konkreten Marktauswirkungen im Einzelfall vertieft zu quantifizieren.

    Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass Erheblichkeit eine vorgelagerte Filterfunktion hat. Sie dient dazu, Bagatellfälle auszuscheiden, ersetzt aber nicht die materielle Prüfung der Unzulässigkeit und allfälliger Effizienzrechtfertigungen. Dieses dreistufige System bildet das konzeptionelle Rückgrat des geltenden Kartellrechts (BGE 143 II 297). text goes here

  • Die Revision erweitert diesen Ansatz. Künftig ist ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit – auch bei Abreden, die den wirksamen Wettbewerb vermutungsweise beseitigen – qualitative und quantitative Elemente zu berücksichtigen sind (Art. 5 Abs. 1bis revKG; zur Kritik). Die Wirkung einer Abrede auf den Wettbewerb rückt stärker in den Fokus.

    Abreden gelten damit nicht allein wegen ihrer formalen Einordnung (in der Regel) als erheblich. Entscheidend ist, ob sie im konkreten Marktumfeld geeignet sind, den wirksamen Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.oes here

  • Für Unternehmen eröffnet dies strukturierte Argumentationsspielräume. Wer Marktstellung, tatsächliche Effekte und wettbewerbliche Zusammenhänge frühzeitig analysiert und dokumentiert, kann Abreden unterhalb der Eingriffsschwelle positionieren. Weiterhin können Abreden aus Effizienzgründen gerechtfertigt werden.

     Kartellrechtliche Risiken lassen sich damit nicht durch formale Anpassungen steuern, sondern durch konzeptionelle Klarheit.

Die Revision bestätigt die Trennung zwischen Erheblichkeit, Unzulässigkeit und Effizienz. Nicht jede Abrede gilt als erheblich. Entscheidend sind konkrete Marktwirkungen.

Markt- und relative Marktmacht

Marktmacht allein begründet keinen Missbrauch.

Missbräuchlich ist ein Verhalten nur bei konkreter Wettbewerbsbeeinträchtigung.

  • Das Kartellgesetz verbietet nicht Marktmacht als solche, sondern deren Missbrauch.

    In der Praxis genügte teilweise bereits eine abstrakte Gefährdung des Wettbewerbs, um ein Verhalten als missbräuchlich einzuordnen. Dies führte insbesondere bei marktstarken Unternehmen zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

  • Die Revision stellt klar, dass auch bei Art. 7 KG eine einzelfallbezogene Wirkungsanalyse erforderlich ist (Art. 7 Abs. 3 revKG). Missbräuchlich ist ein Verhalten nur dann, wenn es konkret geeignet ist, den wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen.

    Damit wird der Missbrauchstatbestand stärker an ökonomische Realitäten rückgebunden.

  • Für marktstarke Unternehmen entstehen klarere Argumentationslinien. Sachliche Rechtfertigungen, Vergleichsmärkte und wirtschaftliche Logik gewinnen an Bedeutung.

    Die Revision stärkt einen argumentationsbasierten Umgang mit Marktmacht.

Fusionen
werden voraus-
schauender
geprüft.

Der SIEC-Test verändert
die Eingriffsschwelle.

  • Die schweizerische Fusionskontrolle beruhte bislang auf dem qualifizierten Marktbeherrschungstest.

    Eingriffe waren nur möglich, wenn ein Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründete oder verstärkte, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.

  • Mit dem SIEC-Test wird der Prüfstandard an die europäische Praxis angepasst.

    Eingriffe sind bereits bei einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs möglich.

    Sofern keine Effizienzvorteile vorliegen, die konkret begründet und überprüfbar sind (Art. 10 Abs. 2 revKG).

  • Die Revision senkt formale Schwellen, erhöht aber die Gestaltbarkeit von Verfahren.

    Kartellrechtliche Vorbereitung vor dem Signing wird zentral.

Eingriffe sind auch ohne marktbeherrschende Stellung möglich.

Effizienzvorteile gewinnen an Bedeutung.

WEITERE
ZENTRALE
REVISIONS-PUNKTE.

Preisabreden werden enger definiert.

Nicht jede Preisvorgabe ist sanktions-bedroht.

  • Bislang konnten auch indirekte Preisvorgaben – etwa über Bruttopreislisten – als harte Wettbewerbsabreden qualifiziert werden, selbst wenn Rabatte formal möglich waren und tatsächlich gewährt wurden. Die Praxis stützte sich stark auf formale Kriterien.

  • Künftig fallen nur noch Mindest- und Festpreise sowie nachfrageseitige Höchstpreise unter die Vermutungstatbestände (Art. 5 Abs. 3 lit. a revKG). Angebotsseitige Bruttopreise werden einer Einzelfallprüfung unterzogen.

  • Unternehmen gewinnen Gestaltungsspielräume in Vertriebs- und Preisstrukturen, sofern Preisfreiheit tatsächlich besteht und nachvollziehbar dokumentiert ist. Gleichzeitig steigt die Bedeutung einer sauberen internen Umsetzung und Kontrolle. Mit Bezug auf Submissionsabreden bleibt die Frage der Sanktionierung besonders sensibel, insbesondere im Beschaffungsumfeld.

    Für Einkaufsorganisationen und öffentliche Auftraggeber gewinnt vor diesem Hintergrund die vertragliche Absicherung von Kartellrisiken an Bedeutung. Wird der kartellrechtliche Schutz durch engere Eingriffsschwellen relativiert, empfiehlt es sich, Risiken aus möglichen Preisabreden auf Verkäuferseite nicht allein dem behördlichen Vollzug zu überlassen, sondern zivil- und vertragsrechtlich vorzusorgen. In der Praxis wird dazu geraten, Schadenersatz-, Freistellungs- oder Garantieklauseln vorzusehen, um sich für den Fall kartellrechtswidrigen Verhaltens von Anbietern abzusichern.

    Damit wird die kartellrechtliche Risikovorsorge zunehmend Teil der Beschaffungs- und Vertragsstrategie.

Die Revision grenzt sanktionsbedrohte Preisabreden enger ab.

Angebotsseitige Bruttopreislisten mit effektiver Rabattfreiheit fallen nicht mehr automatisch unter die Vermutungstatbestände.

Kartellrecht wirkt stärker im Zivilprozess.

Mehr
Klage-Berechtigte, längere Durchsetzung.

Die Revision senkt Hürden für zivilrechtliche Klagen und erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten. Kartellrechtliche Risiken verlagern sich teilweise aus dem Verwaltungs- in den Zivilbereich.

Verjährung wird gehemmt.

  • Zivilrechtliche Kartellklagen spielten in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Hohe Beweisanforderungen, eingeschränkte Klageberechtigung und Verjährungsfragen begrenzten ihre Wirkung.

  • Neu sind auch Endkunden (Konsumenten und öffentliche Auftraggeber) klageberechtigt.

    Die Verjährung (5 Jahre) wird während laufender WEKO-Verfahren – von der Eröffnung der Untersuchung bis zum rechtkräftigen Entscheid über die Unzulässigkeit – gehemmt (rev. Art. 12a Abs. 1 KG). Zudem wird der Feststellungsanspruch ausdrücklich verankert (rev. Art. 13 KG).

  • Das Risiko nachgelagerter Schadenersatzklagen steigt. Kartellrechtliche Einordnungen wirken langfristiger und über Verfahren hinaus. Unternehmen müssen sich auf zunehmende private enforcement-Verfahren einstellen bzw. vorbereiten. 

Verfahren werden strukturierter – nicht kürzer.

Mehr Planbarkeit, höhere Anforderungen.

Die Neue Ordnungsfristen, Parteientschädigungen und ein angepasstes Widerspruchsverfahren.

  • Kartellverfahren dauerten oft viele Jahre. Das Widerspruchsverfahren bot nur begrenzte Rechtssicherheit, da bereits Vorabklärungen das Sanktionsrisiko wieder aufleben lassen konnten.

    • Einführung von Ordnungsfristen (Art. 44a revKG)

    • Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 53b revKG)

    • Verkürzung der Widerspruchsfrist auf 2 Monate (Art. 49a Abs. 4 revKG)

    • Sanktionsrisiko lebt nur noch bei formeller Untersuchung wieder auf

  • Das Widerspruchsverfahren wird planbarer, bleibt aber strategisch anspruchsvoll. Frühzeitige Einordnung gewinnt an Gewicht.

Compliance wird ausdrücklich berücksichtigt.

Sanktions-minderung setzt angemessene Vorkehrungen voraus.

  • Mit der Einführung der direkten Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG im Jahr 2004 wurde das Schweizer Kartellrecht grundlegend verschärft. Unternehmen waren seither gehalten, kartellrechtliche Risiken aktiv zu steuern, um hohe Geldbussen und Reputationsschäden zu vermeiden.

    In Praxis und Rechtsprechung bestand Einigkeit darüber, dass Compliance-Massnahmen bei der Strafzumessung grundsätzlich berücksichtigt werden können. Allerdings fehlte eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Weder die Wettbewerbskommission noch die Gerichte haben bislang Compliance-Programme tatsächlich sanktionsmindernd angerechnet, regelmässig mit der Begründung, die Programme seien nicht ausreichend wirksam gewesen.

  • Art. 49a Abs. 1 revKG wird neu ausdrücklich ergänzt. Bei der Bemessung der Sanktion können Vorkehrungen zur Vermeidung von Kartellrechtsverstössen berücksichtigt werden, sofern sie:

    • der Grösse des Unternehmens,

    • seiner Geschäftstätigkeit und

    • der Branche

    angemessen sind.

    Der Gesetzgeber verankert damit erstmals ausdrücklich die Möglichkeit einer sanktionsmindernden Berücksichtigung von Compliance-Massnahmen. Gleichzeitig bleibt es bei einer Kann-Formulierung: Eine automatische Reduktion ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat wird Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit festlegen.

    Position von Verwaltung und WEKO

    Verwaltung und Wettbewerbskommission stehen einer zwingenden «Compliance Defense» zurückhaltend gegenüber. Sie argumentieren insbesondere:

    • Funktionierende Compliance-Programme sollten Kartellverstösse verhindern;

    • Kommt es dennoch zu einer Sanktion, habe das Programm offensichtlich nicht gewirkt;

    • Eine automatische Belohnung könnte den Anreiz zur Selbstanzeige schwächen;

    • Das EU-Kartellrecht kennt keine Compliance Defense, die Praxis in den Mitgliedstaaten ist uneinheitlich.

    Aus Sicht der Behörden darf Compliance daher nicht schematisch, sondern nur differenziert berücksichtigt werden.

  • Die Revision schafft keine automatische Haftungsreduktion, aber einen klaren Gestaltungsrahmen. Unternehmen erhalten erstmals eine explizite gesetzliche Grundlage, um Compliance-Strukturen in die Sanktionsbemessung einzubringen.

    Damit gewinnt kartellrechtliche Compliance an strategischer Bedeutung:

    • als Präventionsinstrument,

    • als Frühwarnsystem für Selbstanzeigen,

    • und als relevanter Faktor bei der Strafzumessung.

    Wirksame Compliance setzt Struktur, Durchsetzung und Dokumentation voraus – nicht bloss formale Programme.

    Einordnung IXAR

    Die herrschende Lehre bejahte bereits mehrheitlich eine sanktionsmindernde Wirkung von Compliance-Massnahmen, stellt jedoch hohe qualitative Anforderungen. Danach genügt es nicht, formale Richtlinien zu erlassen. Erforderlich sind insbesondere:

    • ein vorbestehendes Compliance-Programm,

    • klare Zuständigkeiten und interne Kontrollen,

    • kontinuierliche Schulung und Überwachung,

    • definierte interne Sanktionen bei Verstössen,

    • klare Verfahren bei Verdachtsmomenten.

    Nachträglich eingeführte Programme wirken nicht sanktionsmindernd. Programme, die auf blosses Vertrauen in Mitarbeitende setzen, gelten als unzureichend.

    Ob und in welchem Umfang eine Sanktionsreduktion erfolgt, liegt weiterhin im Ermessen der Behörden.

Die Revision präzisiert die Sanktionsnorm von Art. 49a KG.

Angemessene Compliance-Vorkehrungen können bei der Bemessung von Geldbussen sanktionsmindernd berücksichtigt werden.

Was sich insgesamt verschiebt.

Weg von formalen Vermutungen

Hin zu Wirkungs- und Argumentations-logik

Mehr Gestaltungsspielraum bei höherer Verantwortung.

Kartellrecht als System verstehen

IXAR begleitet Unternehmen und Verbände entlang der materiellen, verfahrensrechtlichen und strategischen Dimensionen der Revision.

Im Fokus stehen Struktur, Wirkungsanalyse und langfristige Risikosteuerung.

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