WETT-
BEWERBS-
POLITIK

Kartellrecht
wird
justiert.

Was bisher galt, gilt nicht mehr automatisch.

Die Kartellgesetzrevision betrifft Wettbewerbsabreden, Marktmacht, Zusammenschlüsse und die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.

Die Revisionsvorlage wurde seit 2023 beraten und in der Schlussabstimmung am 19. Dezember 2025 angenommen. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum und der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nicht mehr nur
Compliance.
Sondern System-Entscheidungen.

Die Revision
verändert weniger
einzelne Verbote als
die Prüfmethodik des Kartellrechts.
Wirkungen,
Argumentation und
Dokumentation rücken
in den Vordergrund. 

Wett-
bewerbs-
Abreden

Erheblichkeit ist eine
vorgelagerte Filterfrage.

Die Revision bestätigt die Trennung zwischen Erheblichkeit, Unzulässigkeit und Effizienz. Nicht jede Abrede gilt als erheblich. Entscheidend sind konkrete Marktwirkungen.

Markt- und relative Marktmacht

Marktmacht allein begründet keinen Missbrauch.

Missbräuchlich ist ein Verhalten nur bei konkreter Wettbewerbsbeeinträchtigung.

Fusionen
werden voraus-
schauender
geprüft.

Der SIEC-Test verändert
die Eingriffsschwelle.

Eingriffe sind auch ohne marktbeherrschende Stellung möglich.

Effizienzvorteile gewinnen an Bedeutung.

WEITERE
ZENTRALE
REVISIONS-PUNKTE.

Preisabreden werden enger definiert.

Nicht jede Preisvorgabe ist sanktions-bedroht.

Die Revision grenzt sanktionsbedrohte Preisabreden enger ab.

Angebotsseitige Bruttopreislisten mit effektiver Rabattfreiheit fallen nicht mehr automatisch unter die Vermutungstatbestände.

Kartellrecht wirkt stärker im Zivilprozess.

Mehr
Klage-Berechtigte, längere Durchsetzung.

Die Revision senkt Hürden für zivilrechtliche Klagen und erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten. Kartellrechtliche Risiken verlagern sich teilweise aus dem Verwaltungs- in den Zivilbereich.

Verjährung wird gehemmt.

Verfahren werden strukturierter – nicht kürzer.

Mehr Planbarkeit, höhere Anforderungen.

Die Neue Ordnungsfristen, Parteientschädigungen und ein angepasstes Widerspruchsverfahren.

Compliance wird ausdrücklich berücksichtigt.

Sanktions-minderung setzt angemessene Vorkehrungen voraus.

Die Revision präzisiert die Sanktionsnorm von Art. 49a KG.

Angemessene Compliance-Vorkehrungen können bei der Bemessung von Geldbussen sanktionsmindernd berücksichtigt werden.

Was sich insgesamt verschiebt.

Weg von formalen Vermutungen

Hin zu Wirkungs- und Argumentations-logik

Mehr Gestaltungsspielraum bei höherer Verantwortung.

Kartellrecht als System verstehen

IXAR begleitet Unternehmen und Verbände entlang der materiellen, verfahrensrechtlichen und strategischen Dimensionen der Revision.

Im Fokus stehen Struktur, Wirkungsanalyse und langfristige Risikosteuerung.

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