Kartellrechtliche Compliance & Enforcement
WETTBEWERBS-
POLITIK
Die Reform ist beschlossen.
Die Umsetzung noch nicht.
Am 27. Mai 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den neuen Kartellverordnungen eröffnet. Sie konkretisieren die KG-Revision in den Bereichen Zusammenschlusskontrolle, Compliance Defense, Widerspruchsverfahren und Parteientschädigungen.
Die Vernehmlassung läuft bis zum 17. September 2026.
Die folgenden Analysen beruhen auf den aktuellen Entwürfen. Sie zeigen, wohin sich das Schweizer Wettbewerbsrecht nach heutigem Stand entwickelt – und wo die entscheidenden Fragen noch offen sind.
Vom
Dominanztest zum SIEC-Test.
Ein Perspektiven-wechsel.
Die bisherige Schweizer Fusionskontrolle war stark strukturorientiert. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt und dadurch wirksamen Wettbewerb beseitigen kann.
Der neue SIEC-Test verschiebt den Blick.
Künftig geht es nicht mehr nur darum, ob ein Unternehmen marktbeherrschend wird. Entscheidend wird, ob eine Transaktion den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert. Die neue Zusammenschlussverordnung konkretisiert dies über mögliche Preissteigerungen, Qualitätsverschlechterungen und reduzierte Innovationsanstrengungen.
Das ist ein anderer Prüfungsansatz.
Er erlaubt den Behörden, genauer auf die tatsächlichen Wirkungen einer Transaktion zu schauen. Erfasst werden können auch koordinierte Effekte in konzentrierten Märkten, vertikale Abschottungen oder konglomerate Effekte auf benachbarten Märkten.
Damit wird die Schweizer Fusionskontrolle ökonomischer.
Aber auch anspruchsvoller.
Der bisherige Dominanztest bot eine relativ klare rote Linie. Der SIEC-Test eröffnet einen breiteren Prognoseraum.
Unternehmen müssen künftig früher analysieren, wie sich ein Zusammenschluss auf Preise, Qualität, Innovation, Marktzutritt und Kundenoptionen auswirken könnte.
Die Reform schafft dadurch nicht einfach tiefere Eingriffsschwellen.
Sie schafft eine andere Art von Verfahren.
Weniger formal. Mehr ökonomisch. Mehr dokumentationsintensiv. Mehr argumentationsgetrieben.
Nicht mehr nur: Entsteht Marktbeherrschung? Sondern: Wie verändert die Transaktion den Wettbewerb?
Eine Transaktion. Drei Behörden.
Internationale M&A-Projekte werden strategischer.
Ein Schweizer Unternehmen übernimmt einen europäischen Wettbewerber. Die Europäische Kommission prüft. Die WEKO prüft möglicherweise ebenfalls. Weitere Jurisdiktionen laufen parallel. Für internationale Transaktionen ist dies Alltag
Die neue Zusammenschlussverordnung versucht, diese Realität besser abzubilden. In bestimmten Konstellationen soll eine separate materielle Prüfung in der Schweiz vermieden werden können, wenn die Europäische Kommission den Zusammenschluss bereits beurteilt und die betroffenen Märkte räumlich mindestens die Schweiz und den EWR umfassen.
Das klingt nach Vereinfachung.
In der Praxis beginnt hier jedoch die strategische Arbeit.
Denn ob die Erleichterung greift, hängt wesentlich von der Marktdefinition ab. Sind die relevanten Märkte schweizerisch? Europäisch? Global? Welche Marktdefinition wird in Brüssel vertreten? Und welche Konsequenzen hat sie für die Schweiz?
Die neue Regelung reduziert nicht automatisch Komplexität.
Sie verlagert sie.
Von der Frage, ob eine Schweizer Meldung nötig ist, zur Frage, wie der relevante Markt definiert und dokumentiert wird.
Für Deal Teams bedeutet das: Wettbewerbsrechtliche Analyse wird noch stärker Teil der Transaktionsarchitektur. Nicht erst nach Signing. Sondern vor der Strukturierung, vor der Kommunikation und vor der Einreichung bei den Behörden.
Wer internationale Verfahren früh koordiniert, kann Zeit gewinnen. Wer die Marktdefinition unterschätzt, riskiert neue Unsicherheit.
Compliance Defense
Der Reality Check.
Tone from the Top is no longer a slogan. It is evidence.
Compliance wird nicht belohnt, weil sie existiert. Compliance wird belohnt, wenn sie funktioniert.
Viele Unternehmen werden die Compliance Defense zunächst als gute Nachricht lesen.
Endlich anerkennt das Schweizer Kartellrecht ausdrücklich, dass Compliance-Massnahmen sanktionsmindernd berücksichtigt werden können.
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Es genügt nicht, Richtlinien zu haben. Es genügt nicht, Mitarbeitende gelegentlich zu schulen. Und es genügt nicht, ein Compliance-Handbuch im Intranet bereitzustellen.
Die neue Frage lautet nicht:
Haben wir Compliance?
Sondern:
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Der Verordnungsentwurf verlangt ein Programm, das zur Grösse, Branche und Geschäftstätigkeit des Unternehmens passt. Es muss bereits vor der Untersuchung bestanden haben. Es muss Risiken identifizieren und bewerten. Es muss Schulungen, Meldemechanismen, Überwachungs- und Disziplinarmassnahmen vorsehen. Es muss mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sein. Und es muss von einer unabhängigen Funktion getragen werden, die direkt an die Geschäftsleitung berichtet.
Das ist mehr als formale Compliance.
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Viele Unternehmen dürften feststellen, dass ihre Programme zwar vorhanden sind, aber nicht ohne Weiteres die neue kartellrechtliche Nachweislogik erfüllen.
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Formale Compliance
Richtlinien. Schulungen. Handbuch.Wirksame Compliance
Risikoanalyse. Kontrolle. Nachweisbarkeit. Governance.Compliance-Programm überprüfen
Compliance beginnt an der Spitze.
Governance wird entscheidend.
Die Compliance Defense enthält eine klare Grenze.
Wenn Organpersonen in den Verstoss verwickelt waren oder ihn kannten, soll eine sanktionsmindernde Berücksichtigung des Programms ausgeschlossen sein.
Damit wird Compliance endgültig zu einer Führungsfrage.
Die Reform richtet sich nicht nur an Compliance Officer. Sie richtet sich an Verwaltungsräte, Geschäftsleitungen und General Counsel.
Denn ein Unternehmen kann kaum glaubwürdig geltend machen, alles Zumutbare zur Vermeidung eines Kartellrechtsverstosses getan zu haben, wenn die Führungsebene den Verstoss kannte oder tolerierte.
Das verändert die Governance-Dimension kartellrechtlicher Compliance.
Entscheidend wird künftig sein, ob Risiken auf oberster Ebene verstanden, überwacht und adressiert werden. Ob Ressourcen bereitgestellt werden. Ob Eskalationswege funktionieren. Und ob die Unternehmensführung Compliance tatsächlich vorlebt.
Nicht: Wer ist für Compliance zuständig? Sondern: Wer trägt Verantwortung dafür, dass Compliance wirkt?
Mehr Rechtssicherheit.
Oder nur schnellere Unsicherheit?
Das Widerspruchs-verfahren soll Unternehmen ermöglichen, geplante Verhaltens-weisen offenzulegen und dafür Schutz vor direkten Sanktionen zu erhalten.
Die Revision macht dieses Instrument auf den ersten Blick attraktiver.
Die Frist wird verkürzt. Die Behörden müssen schneller reagieren. Und künftig genügt nicht mehr eine blosse Vorabklärung, um die Schutzwirkung zu durchbrechen. Erforderlich ist die Eröffnung einer formellen Untersuchung.
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Wer Rechtssicherheit will, muss sein Verhalten offenlegen. Wer offenlegt, gibt Informationen preis. Und die Schutzwirkung erfasst nur den konkret beschriebenen Sachverhalt.
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Je neuer ein Modell ist, desto grösser ist oft der Wunsch nach Rechtssicherheit. Gleichzeitig ist gerade dann unklar, wie vollständig und präzise das Verhalten im Voraus beschrieben werden kann.
Die Reform verkürzt die Unsicherheit.
Sie beseitigt sie nicht.
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Rechtssicherheit verlangt Transparenz.
Transparenz begrenzt Flexibilität.
Die stille Reform.
Wer trägt die Kosten staatlicher Verfahren?
Die Einführung von Parteient-
schädigungen wirkt auf den ersten Blick technisch.
Tatsächlich berührt sie eine grundlegende rechtsstaatliche Frage.
Kartellverfahren können Jahre dauern. Sie binden Management, interne Ressourcen, Daten, Ökonomen und Rechtsberater. Bislang trugen Unternehmen diese Kosten häufig selbst, auch wenn sich Vorwürfe später als unbegründet erwiesen oder eine Untersuchung ganz oder teilweise eingestellt wurde.
Die neue Gebühren- und Entschädigungsverordnung ändert diese Logik.
Unternehmen können künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Parteientschädigung erhalten. Entschädigt werden sollen notwendige Kosten der sachgerechten und wirksamen Rechtsverteidigung. Gleichzeitig bleibt Raum für Einschränkungen, etwa wenn ein Unternehmen die Untersuchung schuldhaft verursacht, erschwert oder verlängert hat.
Das ist kein Detail.
Es verändert die Verfahrensökonomie.
Und es setzt ein Signal: Effektive Durchsetzung und rechtsstaatliche Fairness müssen zusammen gedacht werden.
Ein starker Wettbewerbsschutz braucht nicht weniger Rechtsstaat. Sondern mehr.
Die nächste Phase des Schweizer Wettbewerbsrechts.
Unternehmen müssen früher entscheiden, welche Risiken sie tragen, welche Argumente sie entwickeln und welche Strukturen sie dokumentieren wollen.
Die bestehende Revision hat die Richtung vorgegeben.
Die Verordnungen zeigen nun, wie anspruchsvoll die Umsetzung wird.
Fusionskontrolle wird prognoseorientierter.
Compliance wird nachweispflichtiger.
Rechtssicherheit wird strategischer.
Verfahren werden kostenbewusster.