Institutionelles Kartellrecht

WETTBEWERBS-
POLITIK

Die Regeln des Wettbewerbs sind nur so stark wie die Institutionen, die sie durchsetzen.

Das Schweizer Kartellrecht befindet sich nicht nur materiellrechtlich im Wandel.

Auch seine Institutionen stehen vor einer grundlegenden Reform.

Am 20. Mai 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zur Reform der Wettbewerbsbehörden verabschiedet. Ziel der Vorlage ist es, die Durchsetzung des Kartellrechts zu verbessern, die Akzeptanz kartellrechtlicher Verfahren zu erhöhen und die Rollen von Untersuchung, Entscheidung und gerichtlicher Kontrolle klarer voneinander abzugrenzen.

Im Zentrum stehen die künftige Organisation der Wettbewerbskommission (WEKO), das Verhältnis zwischen WEKO und Sekretariat, die Verteidigungsrechte der Unternehmen sowie die Rolle des Bundesverwaltungsgerichts als Kartellgericht.

Die Reform berührt damit eine Grundfrage jedes Wettbewerbsrechts:

Wie lässt sich eine wirksame Kartellrechtsdurchsetzung mit rechtsstaatlicher Fairness verbinden?

Die politische Diskussion ist noch nicht abgeschlossen. Die Botschaft des Bundesrates bildet den Ausgangspunkt der parlamentarischen Beratung. Bereits das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass insbesondere die institutionelle Trennung zwischen WEKO und Sekretariat sowie die künftige Zusammensetzung der WEKO weiterhin kontrovers diskutiert werden.

Die nachfolgenden Analysen beleuchten die zentralen Reformvorschläge und ihre möglichen Auswirkungen auf Unternehmen, Verfahren und die zukünftige Wettbewerbsordnung der Schweiz.

Weko und ihr
Sekretariat.

Institutionelle Legitimität statt rechtsstaatliche Notwendigkeit

Kaum ein Thema prägt die kartellrechtliche Diskussion in der Schweiz seit Jahren stärker als das Verhältnis zwischen WEKO und Sekretariat.

Dabei wird häufig übersehen, dass die bestehende Struktur aus rechtsstaatlicher Sicht nicht grundsätzlich problematisch ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine vollständige Trennung von Untersuchung und Entscheid nicht erforderlich, solange eine gerichtliche Instanz den Fall mit voller Kognition überprüfen kann. Diese Funktion nimmt heute das Bundesverwaltungsgericht wahr.

Die vorgeschlagene Reform reagiert deshalb nicht auf ein verfassungsrechtliches Defizit.

Sie reagiert auf ein Akzeptanzproblem.

Kartellverfahren gehören zu den eingriffsintensivsten Verwaltungsverfahren des schweizerischen Rechts. Je höher die potenziellen Sanktionen und je grösser die wirtschaftlichen Auswirkungen, desto wichtiger wird die Wahrnehmung institutioneller Unabhängigkeit.

Die Vorlage will deshalb die Rollen von Sekretariat und WEKO klarer voneinander abgrenzen und die Entscheidbehörde sichtbarer stärken.

Ob dies genügt, bleibt offen.

Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass zahlreiche Stimmen weitergehende Reformen fordern. Die parlamentarische Debatte wird deshalb weniger um die Frage kreisen, was rechtsstaatlich zwingend ist, sondern vielmehr darum, welches Institutionendesign langfristig das grösste Vertrauen in die Wettbewerbsdurchsetzung schafft.

Die eigentliche Frage

Wie viel institutionelle Trennung braucht ein modernes Wettbewerbsrecht, um wirksam und zugleich glaubwürdig zu sein?

Verteidigungsrechte.

Wie lange darf Ungewissheit dauern?

Kartellverfahren gehören zu den belastendsten Verwaltungsverfahren des schweizerischen Rechts. Für die betroffenen Unternehmen geht es dabei häufig um weit mehr als eine mögliche Sanktion. Laufende Investitionen, strategische Projekte, Reputation und interne Ressourcen werden oft über Jahre hinweg durch die Unsicherheit eines laufenden Verfahrens beeinflusst.

Die Reform versucht deshalb, die Stellung der Parteien zu stärken. Künftig soll das Sekretariat den Unternehmen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Eröffnung einer Untersuchung das vorläufige Untersuchungsergebnis mitteilen. Gleichzeitig wird die Beschwerdefrist gegen Entscheide der WEKO verlängert.

Beide Massnahmen verfolgen dasselbe Ziel: Die Parteien sollen früher Klarheit über die vorläufige Einschätzung der Behörde erhalten und mehr Zeit bekommen, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Die Vorlage anerkennt damit ein Problem, das in der Praxis seit Jahren diskutiert wird. Für viele Unternehmen liegt die eigentliche Belastung eines Kartellverfahrens nicht erst im Endentscheid, sondern bereits in der langen Phase der Ungewissheit davor.

Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie weit die vorgeschlagenen Anpassungen tatsächlich reichen. Die neue Frist verpflichtet das Sekretariat zwar zu einer früheren Standortbestimmung. Sie garantiert jedoch keine frühere Entscheidung und kann bei besonders komplexen Verfahren verlängert werden.

Die Reform verbessert damit die Transparenz des Verfahrens und stärkt die Verteidigungsrechte der Parteien. Ob sie auch zu einer spürbaren Beschleunigung der Verfahren führt, erscheint dagegen weniger klar.

Die eigentliche Frage

Wie viel Verfahrensfairness entsteht durch frühere Information, wenn die Gesamtdauer kartellrechtlicher Verfahren weitgehend unverändert bleibt?

Eine kleinere Weko.

Weniger Mitglieder, mehr Autorität?

Die WEKO soll künftig aus nur noch fünf bis sieben Mitgliedern bestehen.

Gleichzeitig entfällt die bisherige faktische Garantie für die Vertretung von Wirtschaftsverbänden und Interessengruppen.

Der Bundesrat verfolgt damit ein klares Ziel.

Die WEKO soll sich von einem breit zusammengesetzten Interessen- und Expertengremium zu einer fokussierten Entscheidinstanz entwickeln. Eine kleinere Kommission soll Anträge des Sekretariats kritischer hinterfragen, Verantwortung stärker individualisieren und die Qualität der Entscheidfindung erhöhen.

Die Reform wirft jedoch eine grundsätzliche Governance-Frage auf:

Entsteht Autorität durch stärkere Professionalisierung oder durch breitere gesellschaftliche Verankerung?

Befürworter sehen in der Verkleinerung einen notwendigen Schritt zu mehr Unabhängigkeit.

Kritiker warnen vor einem Verlust an Praxiserfahrung, wirtschaftlicher Vielfalt und institutioneller Breite. Gerade weil die WEKO über komplexe wirtschaftliche Sachverhalte entscheidet, wird das Parlament sorgfältig abwägen müssen, wie viel institutioneller Pluralismus zugunsten einer schlankeren Governance aufgegeben werden soll.

Die Diskussion betrifft letztlich nicht die Grösse der Kommission.

Sie betrifft die Rolle der WEKO im System der Wettbewerbsdurchsetzung.

Die eigentliche Frage

Soll die WEKO primär ein Fachgremium oder eine breit abgestützte Wettbewerbsbehörde sein?

Wettbewerbsrecht braucht ökonomische Justiz-kompetenz.

Die eigentliche Innovation der Reform

Der wohl bedeutendste Teil der Vorlage betrifft nicht die WEKO. Sondern das Bundesverwaltungsgericht.

Künftig sollen kartellrechtliche Beschwerden unter Beteiligung von Fachrichterinnen und Fachrichtern mit ökonomischer Expertise beurteilt werden. Damit anerkennt der Gesetzgeber eine Realität, die moderne Wettbewerbsverfahren seit Jahren prägt:

Kartellrechtliche Entscheidungen sind zunehmend ökonomische Entscheidungen.

Marktabgrenzungen, Wettbewerbswirkungen, Schadenstheorien oder Effizienzgewinne lassen sich nicht allein mit juristischen Methoden beurteilen. Die Qualität der gerichtlichen Kontrolle hängt deshalb wesentlich davon ab, ob Gerichte über ausreichende ökonomische Fachkompetenz verfügen.

Gerade hier liegt die eigentliche strategische Bedeutung der Reform.

Während die Diskussion über die Trennung von Untersuchung und Entscheid häufig die Aufmerksamkeit auf sich zieht, entscheidet sich die Legitimität des Systems letztlich auf Ebene der gerichtlichen Kontrolle.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht kartellrechtliche Fragen schneller, ökonomisch fundierter und nachvollziehbarer beurteilen kann, stärkt dies nicht nur die Rechtssicherheit.

Es stärkt auch das Vertrauen in das gesamte Durchsetzungssystem.

Die Einführung von Fachrichtern könnte deshalb weniger das Ende einer Reformdebatte markieren als den Beginn einer weitergehenden Diskussion über die Zukunft der Wettbewerbsgerichtsbarkeit in der Schweiz.

Die eigentliche Frage

Entscheidet sich die Legitimität des Wettbewerbsrechts künftig weniger bei der Behörde als beim Gericht?

Ausblick.

Die Debatte beginnt jetzt

Die Reform der Wettbewerbsbehörden wird häufig als Organisationsreform beschrieben.

Tatsächlich geht es um weit mehr.

Es geht um institutionelle Legitimität. Um Checks and Balances. Um Due Process. Und um die Frage, wie ökonomische Expertise in die Rechtsanwendung integriert werden soll.

Die Botschaft des Bundesrates bildet den Ausgangspunkt dieser Diskussion.

Die entscheidenden Weichenstellungen werden nun im Parlament erfolgen.

IXAR begleitet diese Debatte aus der Perspektive von Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensfairness und wirksamer Wettbewerbsdurchsetzung.

Denn die Qualität eines Wettbewerbsrechts zeigt sich nicht nur an seinen materiellen Regeln.

Sondern auch an den Institutionen, die sie anwenden.