COMPETITION & REGULATION

 

Teilrevision Kartellgesetz & Reform Behörden

  • Der Bundesrat will: 1) Zusammenschlüsse anders beurteilen (statt wie bisher nach dem Marktbeherrschungstest neu nach dem aufwändigen SIEC-Test), 2) das Kartellzivilrecht stärken (Klagen von Endkunden) und 3) das Widerspruchsverfahren verbessern (mehr Planungssicherheit). Das Parlament will 4) die Situation von KMU in KG-Verfahren verbessern (Mo 16.4094 Fournier: Einführung Fristen und Parteienentschädigung vor WEKO) und 5) die Erheblichkeit bei Wettbewerbsabreden präzisieren (Mo 18.4282 Français: Berücksichtigung auch quantitativer Kriterien).Katalogen).

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  • Der Bundesrat hat am 15. März 2024 das WBF mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage für eine Reform der Wettbewerbsbehörden beauftragt. U.a. soll das Sekretariat Untersuchungen künftig konsequent ohne Einbezug der WEKO durchführen, um deren Unabhängigkeit zu stärken. Zudem soll die WEKO selbst von 11–15 auf 5–7 Mitglieder verkleinert und die Pensen der Mitglieder nach Möglichkeit erhöht werden.

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Praxis: Schweiz

  • Die Deponie Höli nimmt in einem Umkreis von rund 40 Fahrminuten für nicht wiederverwertbare Bauabfälle eine marktbeherrschende Stellung ein. Sie liess ihre Aktionärinnen zu deutlich tieferen Preisen (Vorzugskonditionen) als Nichtaktionäre Abfallmaterial deponieren. Zudem verweigerte das Unternehmen Nichtaktionären vorübergehend die Materialannahme. Diese Ungleichbehandlung behinderte Nichtaktionäre im Wettbewerb. Somit missbrauchte die Deponie Höli ihre marktbeherrschende Stellung. Bau- und Entsorgungsunternehmen entsorgen verschiedene Arten von Bauabfällen und Bodenaushub auf Deponien. Dadurch hatten sie höhere Kosten und waren weniger konkurrenzfähig als Aktionärinnen. Die WEKO berücksichtigte bei ihrem Entscheid, dass die Deponie Höli durch eine Selbstanzeige bei der Klärung des Falles mitwirkte.

  • Die WEKO eröffnet am 29.6.2023 zwei Untersuchungen. Sie beabsichtigt, langfristige Lösungen für die Interchange Fees der Debitkarten von Visa und Mastercard zu treffen. Eine Untersuchung eröffnet die WEKO gegen Visa, die andere gegen Mastercard. In der EU wurde bereits 2015 eine Verordnung bzgl. Interchange Fees erlassen, sowohl für debit- als auch für kreditkartenbasierte Zahlungstransaktionen: Die Interchange Fee für Debitkarten-Zahlungstransaktionen dürfen 0,2 % des Transaktionswerts nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können eine prozentuale Obergrenze für die Interchange Fees pro Transaktion von weniger als 0,2 % festlegen oder Zahlungsdienstleistern gestatten, eine Interchange Fee pro Transaktion von höchstens 0,05 EUR zu erheben

  • Lange hat es nicht gedauert: Seit Jahresbeginn wendet WEKO die neuen Vorschriften über die relative Marktmacht an. Nun ist die erste Untersuchung Realität geworden. Die WEKO hat eine Untersuchung gegen ein international tätiges Pharmaunternehmen wegen möglichem Missbrauch der relativen Marktmacht eröffnet. Konkret untersucht die WEKO, ob das Pharmaunternehmen gegenüber dem Schweizer Grosshändler relativ marktmächtig ist und damit seine Position missbraucht.

  • Gesamtsanktion in Höhe von CHF 44 Mio. Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst sieben Händlerinnen von Fahrzeugen der VW-Marken im Kanton Tessin. Sie bildeten ein unzulässiges Kartell beim Verkauf von Neufahrzeugen an Private und die öffentliche Hand. Die Kartellmitglieder wurden mit einer Gesamtsanktion in Höhe von rund CHF 44 Mio. gebüsst. Fünf Unternehmen erklärten sich zu einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrens bereit.

  • Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab. Die Wettbewerbskommission hat Swisscom, Cinetrade und Teleclub im Jahr 2016 wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fussball- und Eishockeyübertragungen mit 71.8 Mio. Franken sanktioniert. Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab und bestätigt die Sanktion.

  • BVerG bestätigt vorsorglichen Ausbau-Stopp!

    Im September 2021 entschied das BVGer, dass der Einsatz der neuen Netzbaustrategie durch Swisscom ein missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens in Form einer Einschränkung der technologischen Entwicklung gemäss Art. 7 KG darstellt. Demnach sind beim Ausbau des Glasfasernetzes vorerst die bisher gängigen Standards einzuhalten.

  • Viele Klagen, keine Erfolge

    Die Forderung nach einer Stärkung des Kartellzivilrechts ist weit verbreitet und soll mit der Revision des Kartellgesetzes, zumindest teilweise, umgesetzt werden. In den vergangenen 13 Jahren hat sich denn auch gezeigt, dass für Garagen der Kampf gegen Hersteller/Importeure über den kartellzivilrechtlichen Weg kaum erfolgversprechend ist.

    Bisher hat noch keine einzige Garage in der Schweiz erfolgreich bei den Zivilgerichten einen kartellrechtlichen Anspruch auf Erfüllung eines bestehenden oder Abschluss eines neuen Servicevertrages eingeklagt. Nach Abweisung der Gesuche um vorsorgliche Massnahmen verzichteten denn auch die Garagen in den meisten Fällen auf eine Klageeinreichung gegen die Hersteller/Importeure. Im Wesentlichen vermochten die Garagen nicht darzulegen, dass die Serviceverträge in unzulässiger Weise gekündigt bzw. verweigert wurden.

    Ob sich alleine mit der neuen KFZ-Verordnung diese Praxis ändern wird, darf bezweifelt werden. Dennoch sind Hersteller/Importeure gut beraten, die bestehenden Händlerverträge im Lichte der KFZ-Verordnung zu überprüfen.

  • 16.10.2018: Vorabklärung gegen AMAG abgeschlossen. Keine Untersuchung, sofern die AMAG die vom Sekretariat abgegebenen Anregungen umsetzt. Zudem hat das Sekretariat zahlreiche Kündigungen von Handels- und Serviceverträgen auf deren Vereinbarkeit mit dem Kartellgesetz überprüft.

    11.07.2019: Busse für acht Finanzierungsunternehmen, die Informationen über die Höhe von Leasingzinsen ausgetauscht haben. Die Untersuchung wird mit einvernehmlichen Regelungen und Bussen in der Höhe von CHF 30 Mio. abgeschlossen.

    30.06.2022: Busse für sieben Händlerinnen von Fahrzeugen der VW-Marken im Kanton Tessin. Sie bildeten ein unzulässiges Kartell beim Verkauf von Neufahrzeugen an Private und die öffentliche Hand.

  • Der Bundesrat wird auf 1. Januar 2024 die «Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZ-VO)» in Kraft setzen. Die Verordnung schafft eine grössere Sicherheit bei der Auslegung des Kartellgesetzes im Automobilmarkt und soll wettbewerbsschädliche Abreden sowie eine Isolierung des schweizerischen Automobilmarktes verhindern.

    Die KFZ-VO umfasst Regelungen sowohl für Primärmärkte (Verkauf neuer Kraftfahrzeuge) als auch für Sekundärmärkte (Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, Verkauf von Ersatzteilen). Gemäss der neuen KFZ-VO werden folgende „qualitativ schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen“ definiert: Territoriale Beschränkungen beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Garantieleistungen; Verhaltensweisen, die die Trennung des Vertriebs neuer Kraftfahrzeuge von Reparatur- und Wartungsdiensten verhindern; Beschränkungen beim Vertrieb von Ersatzteilen; die Einschränkung des Zugangs zu technischen Informationen, Tools und Handbücher; Einschränkungen beim Multi-Branding sowie etwaige Vertragskündigungen ohne Einhaltung bestimmter Modalitäten.

    Es wird sich zeigen, ob die KFZ-VO die rechtliche Stellung von Autohändlern und freien Werkstätten tatsächlich verbessern wird. Bisher war den Anstrengungen von Autohändlern und freien Werkstätten vor Zivilgerichten nur bescheidener Erfolg vergönnt. Nichts desto trotz müssen Hersteller und Importeure die neue KFZ-VO und deren Erläuterungen berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine gründliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Regelungen:

  • Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnet eine Untersuchung gegen drei Stahlhandelsunternehmen. Der WEKO liegen Anhaltspunkte vor, dass sie beim Verkauf mehrere Produkte miteinander verknüpfen. Damit verstossen sie womöglich gegen das Kartellgesetz. Die WEKO führte Hausdurchsuchungen durch.

    Die WEKO hat Hinweise zu einer Koppelung beim Verkauf von Bewehrungsstahl. Es besteht der Verdacht, dass die Arthur Weber AG, die Debrunner Acifer Bewehrungen AG und die Spaeter AG den Verkauf von Bewehrungsstahl seit 2021 an den gleichzeitigen Bezug von Distanzkörben knüpfen. Die drei Stahlhandelsunternehmen scheinen insbesondere höhere Preise für den Bewehrungsstahl zu verlangen, wenn Bauunternehmen Distanzkörbe und Bewehrungsstahl bei unterschiedlichen Händlern beziehen wollen.

    Im Rahmen der Untersuchung ist zu prüfen, ob die Unternehmen diese Verknüpfung koordinieren und dadurch gegen das Kartellgesetz verstossen. Weiter ist zu prüfen, ob die Unternehmen eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung innehaben und sich im Sinne des Kartellgesetzes missbräuchlich verhalten. Es ist mit einer Untersuchungsdauer von rund zwei Jahren zu rechnen.

Praxis: International

  • Die Klage der amerikanischen Wettbewerbsbehörde FTC gegen Amazon, der sich 17 Bundesstaaten angeschlossen haben, markiert eine bedeutende Entwicklung in einer mehrjährigen Untersuchung. Amazon wird vorgeworfen, mit einer Reihe rechtswidriger Praktiken die Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher in die Höhe getrieben zu haben.

    Die FTC behauptet, dass Amazon durch sein Vorgehen Konkurrenten und Verkäufer davon abhält, Preise zu senken, die Qualität für Käufer zu verbessern, überhöhte Preise zu verlangen, Innovationen zu unterdrücken und fairen Wettbewerb zu verhindern. Diese Vorwürfe betonen die Bedeutung eines fairen und transparenten Wettbewerbsmarktes, auf dem Unternehmen nicht durch wettbewerbswidrige Praktiken die Preise beeinflussen oder den Wettbewerb einschränken dürfen.

    Die Beteiligung von 17 Bundesstaaten an der Klage zeigt das Ausmaß der Bedenken hinsichtlich des Verhaltens von Amazon und die Entschlossenheit der Behörden, gegen etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen.

    Die Klage gegen Amazon unterstreicht die Herausforderungen, denen sich große Online-Plattformen gegenübersehen, und die Notwendigkeit, eine angemessene Regulierung sicherzustellen, um fairen und offenen Wettbewerb zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie Amazon auf die Klage reagieren wird und welche Auswirkungen sie auf den E-Commerce-Markt haben wird.

  • Die Entscheidung der EU-Kommission, RUAG eine vollständige Befreiung von der Geldstrafe in Höhe von rund 2,5 Millionen EUR zu gewähren, weil das Unternehmen das Kartell gemeldet hatte, unterstreicht die Bedeutung von Whistleblowing und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von wettbewerbswidrigen Praktiken. Ebenso wurde Diehl eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt, da das Unternehmen mit der Kommission während der Untersuchung kooperierte.

    Die Untersuchung der EU-Kommission deckte auf, dass RUAG und Diehl fast 14 Jahre lang nationale Märkte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) untereinander aufgeteilt hatten. Gemäss dieser Aufteilung durfte nur der Hersteller, dem ein bestimmtes Gebiet zugewiesen war, dort militärische Handgranaten verkaufen, es sei denn, der andere Kartellteilnehmer gab seine Zustimmung.

    Diese Kartellpraktiken haben das Potenzial, den Wettbewerb zu verzerren und den Verbrauchern Schaden zuzufügen. Die Entscheidung der EU-Kommission, Straferleichterungen für Unternehmen vorzunehmen, die bei der Aufdeckung von Kartellen helfen oder mit den Behörden kooperieren, sendet eine klare Botschaft an Unternehmen, sich an die Wettbewerbsregeln zu halten und bei Verstößen mit den Behörden zusammenzuarbeiten.

    Die Untersuchung und Strafen dienen als Abschreckung und betonen die Notwendigkeit einer fairen und transparenten Marktumgebung, in der Unternehmen nach den gleichen Regeln spielen müssen.

  • Die Einführung der neuen "Direct-to-Consumer"-Strategie von Rolex hat das Potenzial, den Wettbewerb im Fachhandel zu verändern und unter Druck zu setzen. Insbesondere in Standorten, an denen sowohl Bucherer-Filialen als auch unabhängige Rolex-Fachhändler vorhanden sind, könnte dies zu einer Anpassung der bisherigen Vertriebsstrategien führen.

    Die Auswirkungen dieser neuen Strategie werden von den Wettbewerbsbehörden genau geprüft, wobei Bucherer betont, dass dies lediglich eine Formalität sei. Dennoch signalisiert die Überprüfung durch die Behörden, dass die potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb ernst genommen werden.

    Die Umstellung auf eine "Direct-to-Consumer"-Strategie ermöglicht es Rolex, direkter mit den Endkunden zu interagieren und möglicherweise den Vertrieb über den Fachhandel zu umgehen. Dies könnte zu einer Verschiebung der Machtverhältnisse im Einzelhandel führen und die Position unabhängiger Fachhändler beeinträchtigen.

    Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickelt und welche Maßnahmen die betroffenen Parteien ergreifen werden, um sich an die veränderten Marktbedingungen anzupassen. In jedem Fall zeigt dieser Schritt von Rolex die sich wandelnde Landschaft im Einzelhandel und die Notwendigkeit für Unternehmen, sich an neue Vertriebsmodelle anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

  • Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2023 in Bezug auf die Gründung der Super League durch zwölf Vereine, darunter Real Madrid C.F., FC Barcelona und Juventus Football Club, hat weitreichende Auswirkungen auf den Profifußball und die Rolle der Fußballverbände FIFA und UEFA.

    Der EuGH entschied, dass die FIFA und UEFA nicht grundsätzlich andere Wettbewerbe von ihrer Genehmigung abhängig machen dürfen und Vereinen sowie Spielern nicht verbieten können, an diesen Wettbewerben teilzunehmen. Diese Entscheidung stärkt die Autonomie der Vereine und Spieler und beschränkt die Macht der Verbände, Entscheidungen über die Teilnahme an Wettbewerben zu treffen.

    Allerdings ließ der EuGH auch erkennen, dass die FIFA und UEFA die Gründung einer Super League verhindern können, wenn sie ihre Statuten entsprechend ändern und den Vorgaben des Kartellrechts an Transparenz und Verhältnismäßigkeit genügen. Dies bedeutet, dass die Verbände weiterhin eine gewisse Kontrolle über die Wettbewerbslandschaft behalten können, jedoch unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

    Die Entscheidung des EuGH markiert einen wichtigen Meilenstein im Streit um die Super League und verdeutlicht die komplexe Beziehung zwischen den Fußballverbänden und den Vereinen. Sie wird sicherlich Auswirkungen auf die zukünftige Organisation und Struktur des Profifußballs haben und könnte zu weiteren rechtlichen und strukturellen Veränderungen führen.

  • Die FIFA hatte Ende 2022 neue Regeln für Spielervermittler verabschiedet, um die Einnahmen zu begrenzen und Interessenkonflikte bei Spielertransfers zu verhindern. Diese Massnahme sollte zu mehr Kontrolle und Transparenz auf dem Transfermarkt führen. Jedoch wurden diese Regeln 2023 von verschiedenen nationalen Gerichten in Deutschland, Spanien und England angefochten.

    Deutschland

    In Deutschland hat das Landgericht Dortmund im Mai 2023 eine einstweilige Verfügung erlassen, um die Anwendung und Durchsetzung der neuen Regeln zu stoppen. Das Landgericht Mainz hat zudem ein Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten. Die FIFA hat gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt.

    Spanien

    In Spanien hat das Handelsgericht in Madrid die FIFA angewiesen, bestimmte Artikel der FIFA Football Agents Regulations (FFAR) nicht anzuwenden. Ähnlich erging es dem spanischen Verband RFEF, der ebenfalls bekämpft wurde. Die spanische Agentenvereinigung und weitere Spielerberatungsagenturen waren die Kläger.

    England

    In England hat das FA-Tribunal entschieden, dass die FA gegen das Wettbewerbsgesetz von 1988 verstösst, wenn sie die Gebührenobergrenze und andere Regelungen einführt.

    CAS

    Obwohl der Internationale Sportgerichtshof CAS zugunsten der FIFA entschieden hat, hat die FIFA am 30. Dezember 2023 beschlossen, die neuen Regeln für Spielervermittler weltweit vorerst auszusetzen, bis ein endgültiges Urteil des EuGH vorliegt.

    Diese Entwicklungen zeigen die Komplexität und die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Regulierung des Spielervermittlerwesens und verdeutlichen die Herausforderungen bei der Umsetzung von Regeln auf internationaler Ebene. Die Entscheidungen der nationalen Gerichte und die Aussetzung der Regeln durch die FIFA unterstreichen die Bedeutung einer klaren rechtlichen Grundlage und einer sorgfältigen Abwägung der Interessen aller Beteiligten im Fussballgeschäft.

  • Das Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien, in dem festgestellt wurde, dass Peugeot Austria (PSA) gegenüber Händlern die Marktmacht missbraucht hat, hat nicht nur für österreichische Händler, sondern auch für Schweizer Händlerverträge grosse Bedeutung.

    Im Kern des Urteils wurde festgestellt, dass PSA bestimmte Praktiken anwendete, die als missbräuchlich eingestuft wurden. Dazu gehörten unter anderem das Überwälzen von Kosten für Qualitätssicherungssysteme auf die Händler, unzureichende Verkaufsprämien sowie schikanöse Auflagen wie Schulungen und Werkzeuge. Diese Praktiken wurden als Ausnutzung der Marktmacht von PSA bewertet.

    Besonders bemerkenswert ist, dass die Vorgaben der Hersteller europaweit identisch sind. Daher hat das Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien nicht nur für österreichische, sondern auch für Schweizer Händlerverträge große Relevanz. Es unterstreicht die Bedeutung eines fairen und transparenten Verhältnisses zwischen Herstellern und Händlern sowie den Schutz der Interessen der letzteren vor möglichen missbräuchlichen Praktiken seitens der Hersteller.

    Das Urteil könnte dazu führen, dass auch in anderen Ländern ähnliche Praktiken von Automobilherstellern untersucht und möglicherweise angefochten werden. Es betont die Bedeutung der Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen und des Schutzes der Rechte von Händlern in der Automobilbranche.

  • Das Urteil einer US-Jury zugunsten von Epic Games gegen Google wegen des Missbrauchs von Marktmacht im Play Store zeigt die wachsende Bedeutung des Kartellrechts im digitalen Raum. Google wurde beschuldigt, beim Vertrieb von Apps und der Abwicklung von Zahlungen über sein Android-Betriebssystem gegen Kartellrecht verstoßen zu haben, was Epic und anderen App-Entwicklern geschadet hat.

    Der Gerichtsprozess gewährte einen Einblick in bisher unbekannte strategische Vereinbarungen von Google mit Unternehmen wie Samsung, Activision Blizzard oder Spotify. Diese Offenlegung unterstreicht die Komplexität der Beziehungen zwischen großen Technologieunternehmen und ihren Partnern sowie die potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Verbraucher.

    Es ist wichtig zu beachten, dass viele Unternehmen sich nicht immer der kartellrechtlichen Implikationen bestimmter Vereinbarungen bewusst sind. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, bei denen später Erklärungsversuche vor Gericht oft erfolglos sind. Daher ist es ratsam, rechtliche Experten wie das IXAR-Team hinzuzuziehen, die sowohl die Sicht der Unternehmen als auch der Behörden verstehen und berücksichtigen können.

Abreden & Marktmacht

  • In der Welt des Handels und spielen Preisempfehlungen eine wichtige Rolle. Sie dienen dazu, Kunden Orientierung zu geben und den Verkauf zu fördern. Doch Vorsicht ist geboten, denn aus kartellrechtlicher Sicht sind unverbindliche Preisempfehlungen genauer zu prüfen als gedacht.

    Die Bedeutung von Preisempfehlungen

    Preisempfehlungen sind ein übliches Instrument, um Kunden einen Hinweis für den Preis eines Produkts zu geben. Sie werden oft von Herstellern oder Lieferanten an Händler weitergegeben, die sie dann in ihren Verkaufsstrategien nutzen.

    Herausforderung des Kartellrechts

    Das Kartellrecht stellt hier jedoch eine Herausforderung dar. Selbst wenn Preisempfehlungen als "unverbindlich" gekennzeichnet sind, können sie als unzulässige Preisbindung angesehen werden, wenn die Mehrheit der Händler ihnen folgt. Dies gilt unabhängig davon, ob Druck seitens des Herstellers ausgeübt wird oder nicht.

    Statische Preisempfehlungen als Ausnahme

    Eine Ausnahme bilden statische Preisempfehlungen, wie sie beispielsweise in gedruckten Katalogen zu finden sind. Diese gelten in der Regel als unproblematisch und unterliegen weniger kartellrechtlichen Bedenken.

    Die Bedeutung rechtssicherer Umsetzung

    Um kartellrechtliche Risiken zu vermeiden, ist es für Unternehmen entscheidend, Preisempfehlungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Eine transparente und rechtssichere Umsetzung ist unerlässlich, um mögliche Sanktionen zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu erhalten.

    Fazit

    Preisempfehlungen können ein effektives Instrument sein. Allerdings sollten Unternehmen die kartellrechtlichen Fallstricke kennen und bei der Umsetzung äusserste Vorsicht walten lassen. Mit der richtigen Herangehensweise können sie sicherstellen, dass ihre Preisempfehlungen rechtlich einwandfrei sind und einen positiven Beitrag zum Geschäftserfolg leisten.

  • Standardisierungs- und Normungstätigkeiten spielen eine entscheidende Rolle in der Wirtschaft, indem sie zur Entwicklung neuer Produkte, zur Verbesserung von Qualität und zur Sicherstellung von Interoperabilität und Kompatibilität beitragen. Diese Aktivitäten werden grundsätzlich von Wettbewerbshütern positiv bewertet, da sie dazu beitragen, den Wettbewerb zu fördern und die Effizienz in verschiedenen Branchen zu steigern.

    Compliance-Perspektive: Worauf ist zu achten?

    Trotz der positiven Auswirkungen von Standardisierung und Normung gibt es aus Compliance-Sicht wichtige Punkte zu beachten:

    (i) Beteiligungsmöglichkeiten für alle Wettbewerber:

    Es ist wichtig sicherzustellen, dass alle relevanten Akteure, insbesondere Wettbewerber, die Möglichkeit haben, an Standardisierungs- und Normungsprozessen teilzunehmen. Eine inklusive Beteiligung gewährleistet, dass verschiedene Standpunkte berücksichtigt werden und die Interessen aller relevanten Parteien vertreten sind.

    (ii) Transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren:

    Die Standardisierungs- und Normungsverfahren sollten transparent und frei von Diskriminierung sein. Dies bedeutet, dass die Regeln und Verfahren klar definiert und für alle Beteiligten zugänglich sein sollten. Eine transparente Vorgehensweise schafft Vertrauen und fördert die Akzeptanz der resultierenden Standards.

    (iii) Freiwilligkeit und keine Verpflichtung zur Einhaltung:

    Es sollte keine Verpflichtung bestehen, den betreffenden Standard oder die entsprechende Norm einzuhalten. Die Einhaltung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, um den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen und Monopolsituationen zu vermeiden. Eine freiwillige Einhaltung ermöglicht es Unternehmen, flexibel auf die Bedürfnisse des Marktes zu reagieren und innovative Lösungen zu entwickeln.

    Fazit: Die richtige Balance finden

    Standardisierung und Normung sind wichtige Instrumente zur Förderung von Wettbewerb und Effizienz in der Wirtschaft. Aus Compliance-Sicht ist es jedoch entscheidend, sicherzustellen, dass diese Aktivitäten fair, transparent und freiwillig sind und dass alle relevanten Akteure angemessen einbezogen werden. Indem Unternehmen diese Grundsätze beachten, können sie sicherstellen, dass ihre Standardisierungs- und Normungsaktivitäten den rechtlichen Anforderungen entsprechen und gleichzeitig zur Entwicklung einer effizienten und fairen Marktwirtschaft beitragen.

  • Es ist selbstverständlich, dass Verbände nicht dazu dienen dürfen, sensiblen und unternehmensindividuellen Daten als Plattform für den Austausch zu nutzen. Der Schutz dieser Daten vor dem Zugriff einzelner Mitglieder ist von grösster Bedeutung, um die Vertraulichkeit und Sicherheit zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere den Austausch strategischer und marktrelevanter Informationen wie Preis-, Kosten- oder Vertriebsdaten.

    Kartellrechtliche Probleme durch den Austausch sensibler Informationen

    Der Austausch solcher sensibler Informationen zwischen Verbandsmitgliedern kann erhebliche kartellrechtliche Probleme verursachen. Dies liegt daran, dass diese Informationen dazu führen können, dass Unternehmen ein gleichförmiges Verhalten auf dem Markt an den Tag legen. Ein solches Verhalten kann den Wettbewerb beeinträchtigen und zu unerwünschten Marktverzerrungen führen.

    Die Rolle des Datenschutzes und der Compliance

    Es liegt in der Verantwortung der Verbände, sicherzustellen, dass der Austausch von sensiblen Informationen innerhalb ihrer Aktivitäten den geltenden Datenschutzbestimmungen entspricht. Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass keine kartellrechtlich bedenklichen Aktivitäten stattfinden, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Dies erfordert eine klare Trennung zwischen legitimen Informationsaustauschaktivitäten und potenziell wettbewerbswidrigen Praktiken.

    Fazit: Ein ausgewogener Ansatz ist entscheidend

    Es ist entscheidend, dass Verbände einen ausgewogenen Ansatz verfolgen, der einerseits den Schutz sensibler Informationen gewährleistet und andererseits sicherstellt, dass der Informationsaustausch innerhalb der rechtlichen und ethischen Grenzen bleibt. Durch die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und kartellrechtlichen Vorschriften können Verbände einen Beitrag zur Förderung eines fairen und transparenten Wettbewerbs in ihren jeweiligen Branchen leisten.

  • Die Dekarbonisierung, also die Reduzierung von CO2-Emissionen, ist zu einem zentralen Thema für Unternehmen geworden. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen vor der Herausforderung, ihren CO2-Ausstoss nachhaltig zu reduzieren, um wirtschaftliches Wachstum und Ressourcennutzung zu entkoppeln. Doch bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist Vorsicht geboten, um nicht in das Phänomen des "Green Washing" zu verfallen und gleichzeitig die rechtlichen Leitplanken des Wettbewerbs- und Kartellrechts einzuhalten.

    Wirtschaftliche Potenziale durch Dekarbonisierung

    Die Reduzierung des CO2-Ausstosses bietet nicht nur ökologische, sondern auch wirtschaftliche Vorteile. Durch effizientere Prozesse und ressourcenschonende Produktion können Unternehmen ihre Kosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern. Dies zeigt, dass Wettbewerb die Effizienz fördern kann und somit zu einer CO2-schonenden Produktion beiträgt.

    Kartellrechtliche Herausforderungen und Lösungsansätze

    Dennoch müssen Unternehmen bei der Zusammenarbeit zur Ökologisierung der Wirtschaft die kartellrechtlichen Vorschriften beachten. Das Kartellrecht verbietet Absprachen, die den Wettbewerb einschränken oder verzerren. IXAR steht Ihnen zur Seite, um Ihnen zu zeigen, wie Sie trotzdem kooperieren können, ohne gegen das Kartellrecht zu verstossen.

    IXAR: Ihr Partner für rechtssichere Kooperationen

    IXAR bietet Ihnen die Unterstützung und Beratung, die Sie benötigen, um rechtssicher mit anderen Unternehmen zu kooperieren und gemeinsam zur Dekarbonisierung beizutragen. Wir helfen Ihnen dabei, die Grenzen des Kartellrechts zu verstehen und Lösungen zu entwickeln, die sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.

    Fazit: Nachhaltige Kooperation für eine grünere Zukunft

    Die Dekarbonisierung der Wirtschaft erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, ohne dabei gegen das Kartellrecht zu verstoßen. IXAR steht Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, um Ihnen zu zeigen, wie Sie gemeinsam mit anderen Unternehmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen können, ohne in rechtliche Probleme zu geraten. Gemeinsam können wir eine nachhaltige und CO2-schonende Zukunft gestalten.

  • Die sich verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zwingen Automobilhersteller dazu, neue Wege zu gehen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Modelle wie das Auto-Abo, der Online-Vertrieb und verschiedene Agenturmodelle werden zunehmend populär. Doch trotz der Chancen, die diese neuen Ansätze bieten, sind den Herstellern und Importeuren kartellrechtliche und vertragsrechtliche Grenzen gesetzt. Ein jüngstes Urteil des Landesgerichts Frankfurt vom 4. Juni 2021 (AZ 3-14 O 34/21) verdeutlicht dies am Beispiel von Jaguar Land Rover Deutschland, das ein geplantes Abo-Modell untersagt wurde.

    Die Notwendigkeit neuer Ansätze in der Automobilindustrie

    Die Automobilbranche steht vor einem Wandel. Veränderte Kundenpräferenzen, technologische Fortschritte und Umweltanforderungen zwingen Hersteller dazu, traditionelle Geschäftsmodelle zu überdenken. Das Auto-Abo, der Online-Vertrieb und alternative Agenturmodelle erscheinen als vielversprechende Wege, um diesen Herausforderungen zu begegnen und die Kundenerfahrung zu verbessern.

    Kartell- und vertragsrechtliche Herausforderungen

    Trotz des Innovationsdrucks müssen Automobilhersteller und Importeure die geltenden kartellrechtlichen und vertragsrechtlichen Bestimmungen beachten. Das Landesgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil gegen Jaguar Land Rover Deutschland deutlich gemacht, dass nicht alle geplanten Modelle ohne weiteres umsetzbar sind. Die Einführung eines Abo-Modells muss beispielsweise im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verträgen stehen, um kartellrechtliche Bedenken und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    Die Rolle von rechtlicher Beratung und Compliance

    Angesichts der rechtlichen Komplexität und der Risiken bei der Einführung neuer Geschäftsmodelle ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich. Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten mit den geltenden Gesetzen und Verträgen konform sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Eine starke Compliance-Kultur und eine enge Zusammenarbeit mit erfahrenen Rechtsberatern sind entscheidend, um die rechtlichen Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen und langfristigen Erfolg zu sichern.

    Fazit: Neue Wege gehen, aber mit Bedacht

    Die Automobilbranche steht vor großen Veränderungen, die neue Chancen und Herausforderungen mit sich bringen. Hersteller und Importeure müssen innovativ sein und neue Geschäftsmodelle erkunden, dürfen dabei jedoch die rechtlichen Grenzen nicht aus den Augen verlieren. Das Urteil des Landesgerichts Frankfurt unterstreicht die Notwendigkeit, neue Wege mit Bedacht zu gehen und eine sorgfältige rechtliche Prüfung sicherzustellen, um rechtliche Risiken zu minimieren und langfristigen Erfolg zu gewährleisten.

  • Am 1. Januar 2022 tritt das revidierte Kartellrecht in Kraft – damit rücken relativ marktmächtige Unternehmen in den Fokus von WEKO und Zivilgerichten. Dominic Schopf beleuchtet die Regeln für abhängige und marktmächtige Unternehmen in der EU, in Deutschland und in der Schweiz und zeigt, welche Cases die relative Marktmacht prägen. Hier geht es zum Beitrag: https://www.d-kart.de/blog/2021/05/17/marktmacht-relativ-auch-in-der-schweiz/

  • Fabio Babey berichtet in der aktuellen Ausgabe der sic! (Helbing Lichtenhahn Verlag) darüber, dass Globalisierung und technologischer Fortschritt dazu geführt haben, dass Weltkonzerne ihre Marktmacht weiter ausbauen konnten, oftmals auf Kosten des lokalen Wettbewerbs und mittelständischen Unternehmen.

    Wettbewerbsbehörden sind gefordert, sowohl gegenüber mittelständischen Unternehmen als auch gegenüber Weltkonzernen das Kartellrecht durchzusetzen. Hier zeigen sich Unterschiede zur Kartellrechtsdurchsetzung. In der Praxis von Wettbewerbsbehörden weltweit werden Kartelle von mittelständischen Unternehmen regelmässig aufgegriffen und sanktioniert, während der Marktmachtmissbrauch von Weltkonzernen nur in Ausnahmefällen sanktioniert wird (bzw. werden kann).

    Ursache für diese Entwicklung sind grundlegende Vorteile, über welche Weltkonzerne gegenüber mittelständischen Unternehmen verfügen: Dies betrifft den Bereich der Prävention (Compliance), das Kartellrechtsverfahren selbst (Kosten und Dauer) sowie die Sanktionen. Wirtschaftlich lassen sich diese Unterschiede nicht beheben, sind diese doch Teil der marktwirtschaftlichen Möglichkeiten. Kartellrechtlich sollten aber die Wettbewerbsbehörden bemüht sein, bei der Anwendung des Kartellrechts eine Balance zu gewährleisten. Hier geht es zum Beitrag.

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen Entscheidungen deutlich gemacht, dass sowohl das Kartellverbot als auch das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf Sportsachverhalte Anwendung finden:

    1. Kartellverbot im Sportbereich:

    Unternehmen im Sportbereich sind grundsätzlich an das Kartellverbot gebunden. Dies bedeutet, dass Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt sind. Besonders kritisch sind dabei Preisvorgaben für nachgelagerte Marktstufen, da sie den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen können. Das Kartellverbot erstreckt sich auch auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen, also im Vertikalverhältnis.

    2. Missbrauchsverbot im Sportbereich:

    Marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen im Sportbereich dürfen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Dies bedeutet, dass sie keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen beeinträchtigen oder die zu nicht marktüblichen Konditionen führen. Sportverbände und einzelne Vereine können je nach Marktabgrenzung als Marktbeherrscher qualifiziert werden und sind daher dem Missbrauchsverbot unterworfen.

    Fazit: Rechtliche Grenzen im Sportbereich

    Die Entscheidungen des EuGH machen deutlich, dass Unternehmen und Organisationen im Sportbereich sich an die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen halten müssen. Preisabsprachen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sind untersagt und können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Eine genaue Prüfung der eigenen Aktivitäten und eine Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sind daher unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden und einen fairen Wettbewerb im Sportbereich zu gewährleisten.

  • In der EU stellen immer mehr Hersteller und Importeure ihre Vertriebssysteme von Händlerverträgen auf so genannte „Agenturverträge“ um. Diese Entwicklung dürfte auch in der Schweizer KFZ Branche Einzug halten. Für Händler ist diese Umstellung mit wirtschaftlichen Risiken aber auch Chancen verbunden.

    Für die Schweizer Kfz-Vertriebspartner von Herstellern/Importeuren wird es im Zusammenhang mit möglichen Vertragsverhandlungen zu neuen Händlerverträgen unumgänglich sein, die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, um ihre Interessen bestmöglich durchsetzen zu können.

    Das Gutachten, erstellt im Auftrag des AGVS Auto Gewerbe Verband Schweiz, verfasst von Dr. Felix Schraner, Roger Zäch und Uwe Brossette bietet eine praktische Orientierungshilfe und zeigt die kartellrechtliche Grenzen in der Schweiz und der EU auf. Ob ein konkretes Verhalten/eine Vertragsklausel zulässig oder unzulässig ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Hier geht es zum Gutachten.